Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2026. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Riverbird GmbH („Riverbird“) gegenüber ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Riverbird ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen und einzelvertragliche Vereinbarungen, gehen diesen AGB vor.
Angebote von Riverbird sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
2. Softwareüberlassung und Nutzungsrechte
Riverbird überlässt Software ausschließlich zeitlich befristet im Rahmen eines Miet-, Subscription-, SaaS- oder vergleichbaren Nutzungsmodells. Das Nutzungsrecht besteht ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und grundsätzlich nicht übertragbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen.
Art und Umfang der Nutzung richten sich nach der jeweils vereinbarten Lizenzmetrik. Diese kann insbesondere nach Geräten, Endpoints, Benutzern, Mandanten, Kunden, Standorten oder sonstigen Einheiten bemessen oder als Pauschallizenz mit vereinbarten Nutzungsobergrenzen ausgestaltet sein.
Endkunden dürfen die Software für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Systemhäuser, Managed Service Provider (MSP) und vergleichbare Kunden dürfen sie im vereinbarten Umfang auch zur Erbringung eigener IT- und Managed Services gegenüber ihren Endkunden einsetzen. Hierdurch entsteht für den jeweiligen Endkunden kein eigenes Nutzungs- oder Unterlizenzierungsrecht. Verbundene Unternehmen des Kunden sind nur nutzungsberechtigt, wenn sie ausdrücklich vom Lizenzumfang umfasst sind.
Eine Übertragung von Verträgen, Lizenzen oder Nutzungsrechten durch den Kunden auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Riverbird, soweit gesetzlich zulässig. Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an Software, Objekt- und Quellcode, Benutzeroberflächen, Dokumentationen, Datenbankstrukturen, Konzepten und sonstigen Bestandteilen verbleiben bei Riverbird bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung sowie die Umgehung oder Manipulation technischer Schutzmaßnahmen sind untersagt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
3. Lizenzumfang, Lizenzprüfung und APIs
Riverbird ist berechtigt, den vertragsgemäßen Lizenzumfang technisch zu überprüfen und hierzu erforderliche technische und lizenzbezogene Nutzungsdaten automatisiert zu erfassen, insbesondere Lizenzstatus, Anzahl der Geräte bzw. Endpoints, Softwareversion und lizenzrelevanten Nutzungsumfang. Riverbird darf technische Lizenzschutzmechanismen, insbesondere Lizenzserver, Online-Lizenzprüfungen und technische Nutzungsbegrenzungen einsetzen.
Wird der vereinbarte Lizenz- oder Nutzungsumfang überschritten, kann Riverbird die Mehrnutzung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung entsprechend der vereinbarten bzw. für die betreffende Nutzung geltenden Vergütung nachberechnen und den Lizenzumfang für die Zukunft auf den tatsächlich erforderlichen Umfang anpassen. Entsprechendes gilt für vereinbarte technische Nutzungsgrenzen. Bei erheblicher Übernutzung, durch die Systeme oder andere Kunden beeinträchtigt werden können, darf Riverbird die Nutzung angemessen begrenzen oder drosseln.
Anonymisierte und aggregierte Nutzungs- und Telemetriedaten darf Riverbird zur Analyse, Sicherheit, Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Produkte verwenden, sofern kein Rückschluss auf einzelne Personen oder den jeweiligen Kunden möglich ist.
Eigene Integrationen des Kunden dürfen über von Riverbird offiziell bereitgestellte oder freigegebene APIs und Schnittstellen erfolgen. Ein Anspruch auf Zugang zu internen oder nicht freigegebenen Schnittstellen besteht nicht. Riverbird darf API-Zugriffe bei Überlastung, Sicherheitsrisiken oder missbräuchlicher Nutzung angemessen begrenzen, drosseln oder vorübergehend sperren.
4. Vertragslaufzeit und Kündigung
Die anfängliche Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Kündigungen bedürfen der Textform; eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Vertragspartner.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Riverbird liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist wesentliche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, Nutzungs- oder Lizenzrechte erheblich verletzt, technische Lizenzschutzmaßnahmen manipuliert oder umgeht oder die Software in erheblicher Weise rechts- oder vertragswidrig nutzt. Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, erfolgt eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder Fristsetzung.
Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode. Sämtliche bis dahin vereinbarten Entgelte bleiben geschuldet. Eine vereinbarte monatliche Zahlungsweise begründet kein monatliches Kündigungsrecht. Kündigt Riverbird aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der ersatzfähige Schaden kann insbesondere die entgangene Vergütung für die verbleibende reguläre Vertragslaufzeit umfassen; ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte oder zumutbar erzielbare Vorteile sind anzurechnen.
5. Preise, Abrechnung und Zahlungsverzug
Es gelten die im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lizenz- und Mietentgelte werden grundsätzlich im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum berechnet. Bei jährlicher Abrechnung ist die Jahresvergütung im Voraus, bei monatlicher Abrechnung die jeweilige Monatsvergütung im Voraus fällig. Die Zahlungsweise hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Vertragslaufzeit.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dienstleistungen werden, sofern kein Festpreis vereinbart wurde, nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten bzw. jeweils geltenden Vergütungssätzen von Riverbird abgerechnet.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Riverbird kann nach Mahnung und angemessener Fristsetzung den Zugang zur Software oder zu SaaS-/Cloud-Diensten vorübergehend sperren. Die vereinbarten Zahlungspflichten bleiben während einer berechtigten Sperrung bestehen.
Riverbird ist berechtigt, die Vergütung mit Wirkung für eine nachfolgende Vertragsperiode anzupassen. Individuell ausdrücklich vereinbarte Preisbindungen bleiben unberührt. Preisanpassungen erfolgen nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten- und Marktverhältnisse.
6. SaaS, Cloud und On-Premises
Riverbird kann Leistungen sowohl als On-Premises-Lösung in der Infrastruktur des Kunden als auch als SaaS-/Cloud-Lösung bereitstellen.
Bei On-Premises-Lösungen ist der Kunde allein für seine Systemumgebung sowie eine regelmäßige, vollständige und geeignete Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei SaaS-/Cloud-Leistungen ist Riverbird für die Sicherung der innerhalb der Riverbird-Cloud gespeicherten Kundendaten verantwortlich. Bestimmte Backupintervalle, Wiederherstellungszeiten, RPO- oder RTO-Werte werden nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Die Verarbeitung und Speicherung der Cloud-/SaaS-Daten erfolgt grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Riverbird darf zur Erbringung der Leistungen Rechenzentren, Cloudanbieter, Hostinganbieter, Subunternehmer und sonstige externe Dienstleister einsetzen und die technische Infrastruktur oder Hostingstandorte ändern, sofern die vertraglichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht insbesondere kein Anspruch auf bestimmte SLA-, Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Lösungszeiten. Riverbird darf SaaS-/Cloud-Dienste für notwendige Wartungsarbeiten, Updates und Sicherheitsmaßnahmen angemessen vorübergehend einschränken. Bei akuten Sicherheitsrisiken, Cyberangriffen oder konkreten Gefährdungen dürfen betroffene Systeme, Funktionen oder Zugänge auch ohne vorherige Ankündigung vorübergehend eingeschränkt oder gesperrt werden, soweit dies zum Schutz der Systeme, Kunden oder Dritter erforderlich ist.
7. Weiterentwicklung, Updates und Support
Riverbird ist berechtigt, Software und Leistungen fortlaufend technisch und funktional weiterzuentwickeln. Benutzeroberflächen, technische Komponenten, Arbeitsabläufe und einzelne Funktionen dürfen verändert, ersetzt oder eingestellt werden, sofern die wesentliche Gesamtfunktionalität des jeweiligen Produkts gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere aufgrund technischer Entwicklungen, Sicherheitsanforderungen, gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben sowie Änderungen von Betriebssystemen, Datenbanken, Browsern, Schnittstellen oder Drittprodukten.
Drittanbieter-Schnittstellen und Integrationen dürfen angepasst oder eingestellt werden, wenn der Drittanbieter technische, rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen wesentlich verändert, die Schnittstelle einstellt oder deren weitere Unterstützung unzumutbar wird, sofern die wesentliche Gesamtfunktionalität gewahrt bleibt. Riverbird darf ferner Produkte einstellen, durch Nachfolgeprodukte ersetzen oder Produktgenerationen ablösen. Bestehende Vertragsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen und betroffene Kunden mit angemessener Vorlaufzeit zu informieren.
Riverbird bestimmt, welche Softwareversionen unterstützt werden. Ältere Versionen können mit angemessener Vorlaufzeit aus dem Support genommen werden. Nach Supportende besteht für die betreffende Version kein Anspruch auf Updates, Fehlerbehebung, Support oder fortdauernde Kompatibilität. Für weiteren Support kann Riverbird verlangen, dass eine aktuell unterstützte Softwareversion verwendet wird. Ebenso kann die Unterstützung veralteter oder vom jeweiligen Hersteller nicht mehr unterstützter Betriebssysteme, Datenbanken, Browser, Schnittstellen oder Drittprodukte eingestellt werden. Bei On-Premises-Lösungen ist der Kunde verpflichtet, sicherheitsrelevante Updates innerhalb angemessener Zeit zu installieren.
8. Mitwirkung, Sicherheit und zulässige Nutzung
Der Kunde hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere erforderliche Informationen, Ansprechpartner, Systemzugänge und Berechtigungen sowie eine geeignete technische Umgebung. Fehler und Störungen sind möglichst konkret und nachvollziehbar zu melden; der Kunde stellt Riverbird die zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen, Protokolle, Logs und Zugänge zur Verfügung.
Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Riverbird hiervon betroffene Leistungen bis zur Erfüllung zurückhalten. Hierdurch verursachte Verzögerungen gehen nicht zulasten von Riverbird; betroffene Leistungsfristen verlängern sich angemessen.
Zugangsdaten, API-Keys, Administratorzugänge und sonstige Authentifizierungsinformationen sind angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Ein bekannt gewordener oder vermuteter Missbrauch bzw. eine Kompromittierung ist Riverbird unverzüglich mitzuteilen.
Software und Dienste dürfen nicht rechtswidrig, zur Verletzung von Rechten Dritter oder in einer Weise genutzt werden, die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Systeme von Riverbird oder Dritten gefährdet. Bei erheblichen Verstößen darf Riverbird betroffene Zugänge oder Dienste angemessen sperren. Der Kunde stellt Riverbird von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden rechts- oder vertragswidrigen Nutzung entstehen; dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
9. Dienstleistungen, Customizing und Schutzrechte
Installations-, Einrichtungs-, Migrations-, Customizing-, Beratungs-, Schulungs- und vergleichbare Leistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen, bei denen Riverbird keinen bestimmten Erfolg schuldet, sofern nicht ausdrücklich eine konkrete Werkleistung vereinbart wurde.
Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an im Rahmen solcher Leistungen entwickelten Konzepten, Funktionen, Erweiterungen, Anpassungen, Komponenten und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei Riverbird. Der Kunde erhält hieran die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte im Umfang seines bestehenden Vertrags.
Riverbird darf im Rahmen von Kundenprojekten entwickelte allgemeine Funktionen, Komponenten, Konzepte, Erfahrungen und technische Lösungen für eigene Produkte sowie Leistungen gegenüber anderen Kunden weiterverwenden. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Daten des Kunden dürfen hierbei nicht verwendet oder offengelegt werden. Riverbird darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Subunternehmer und externe Dienstleister einsetzen; gesetzliche und datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
10. Mängel und Nacherfüllung
Ein Mangel liegt vor, wenn die Software wesentlich von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit oder Funktionalität abweicht. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik vollständig fehlerfreie Software nicht gewährleistet werden kann.
Mängelrechte bestehen insbesondere nicht, soweit eine Störung durch die Systemumgebung des Kunden, nicht unterstützte Systeme, Drittsoftware oder -hardware, eigenmächtige Veränderungen, nicht installierte sicherheitsrelevante Updates oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht wird.
Bei einem Mangel ist Riverbird zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Riverbird kann die Art der Nacherfüllung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden bestimmen und den Mangel insbesondere durch Update, Patch, Workaround, Konfigurationsänderung oder eine technisch gleichwertige Lösung beheben. Riverbird steht abhängig von Art, Schwere und Komplexität des Mangels eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen zu.
Bei lediglich unerheblichen Mängeln ist eine außerordentliche Kündigung wegen dieses Mangels ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte dürfen nur in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden.
11. Haftung
Riverbird haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Riverbird nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist insgesamt je Vertragsjahr auf die Nettovergütung begrenzt, die der Kunde für den betroffenen Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten schuldet. Die vorgenannten Fälle unbeschränkter Haftung bleiben hiervon unberührt.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Riverbird insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden. Bei On-Premises-Lösungen ist die Haftung für Datenverlust zusätzlich auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
Für Ausfälle, Störungen oder Änderungen von Drittanbietern, insbesondere Telekommunikations-, Cloud-, Hosting-, Rechenzentrums-, Infrastruktur- oder Schnittstellenanbietern, haftet Riverbird nicht, soweit Riverbird den betreffenden Anbieter sorgfältig ausgewählt und die Ursache nicht zu vertreten hat. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Riverbird.
12. Höhere Gewalt
Riverbird ist nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen verantwortlich, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Riverbird liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Energie-, Telekommunikations- oder Internetausfälle sowie außergewöhnliche Cyberangriffe und vergleichbare Ereignisse, soweit Riverbird diese nicht zu vertreten hat.
Für die Dauer einer solchen Beeinträchtigung darf Riverbird die betroffenen Leistungen aussetzen. Leistungsfristen verlängern sich angemessen; Riverbird gerät hierdurch nicht in Verzug.
13. Vertragsende und Daten
Mit Beendigung des Vertrages enden sämtliche zeitlich befristeten Nutzungsrechte. Bei On-Premises-Lösungen ist der Kunde verpflichtet, die Software zu deinstallieren und vorhandene Programmkopien, Lizenzschlüssel, Installationsdateien und sonstige überlassene Softwarebestandteile zu löschen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Riverbird darf die Lizenz technisch deaktivieren und eine Bestätigung über die erfolgte Deinstallation und Löschung verlangen.
Bei SaaS-/Cloud-Leistungen kann der Kunde seine gespeicherten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende im von Riverbird standardmäßig bereitgestellten Format exportieren. Dieser Standard-Datenexport ist ohne zusätzliche Vergütung möglich. Individuelle Datenaufbereitung, Konvertierung, Migration oder Unterstützung bei der Übertragung in Fremdsysteme kann gesondert nach Aufwand vereinbart und vergütet werden.
Der Kunde ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung und Prüfung seines Datenexports verantwortlich. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist darf Riverbird die betreffenden Daten ohne weitere Aufforderung löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. In Sicherungskopien enthaltene Daten müssen nicht einzeln entfernt werden; sie dürfen im Rahmen der regulären Backup-Rotation überschrieben bzw. gelöscht werden und werden nach Vertragsende nicht mehr produktiv verwendet.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
Riverbird verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung. Soweit Riverbird personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, wird hierfür eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten und die Erfüllung der in seinem Verantwortungsbereich bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen angemessen zu schützen und ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen besteht auch nach Vertragsende zeitlich unbegrenzt fort.
15. Vertragsübertragung und Schlussbestimmungen
Riverbird ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, insbesondere im Rahmen von Umstrukturierungen oder der Übertragung eines Unternehmens bzw. Geschäftsbereichs, sofern hierdurch keine unzumutbaren Nachteile für den Kunden entstehen. Eine Übertragung des Vertrages oder der Nutzungsrechte durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von Riverbird, soweit gesetzlich zulässig.
Riverbird kann diese AGB für laufende Vertragsverhältnisse ändern, soweit hierfür aufgrund gesetzlicher Änderungen, Rechtsprechung, technischer Entwicklungen oder vergleichbarer Umstände ein sachlicher Grund besteht und das vertragliche Gleichgewicht hierdurch nicht unangemessen zulasten des Kunden verändert wird. Änderungen können dem Kunden per E-Mail mitgeteilt werden. Das Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu einer Änderung.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Ulm.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.